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Kombiniert der Anleger den Freistellungsauftrag richtig, kann er bei der Abgeltungssteuer steuern sparen. Wird kein Freistellungsantrag eingereicht, oder ist das Einkommen aus den Kapitalanlagen höher als der im Freistellungsauftrag angegebene Sparerpauschbetrag, wird von den Kreditinstituten 25% der Kapitalerträge als Kapitalertragssteuer, die sogenannte Abgeltungssteuer, abgeführt. Das Anlegen oder die Veränderung vom Freistellungsauftrag ist immer gebührenfrei.
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